
Internationales Steuerrecht
Steuerberatung für grenzüberschreitende Sachverhalte: Zuzug und Wegzug, Doppelbesteuerung, ausländische Einkünfte, Beteiligungen und Vermögen im Ausland. Für Privatpersonen und Unternehmen, bundesweit, auf Deutsch und auf Englisch.
Unsere Schwerpunkte im internationalen Steuerrecht
Privatpersonen & Vermögen
Zuzug · Wegzug · § 6 AStG · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Unternehmen & Beteiligungen
Betriebsstätte · Verrechnungspreise · Hinzurechnungsbesteuerung
Doppelbesteuerung
Abkommensrecht · Freistellung · Anrechnung · Progressionsvorbehalt
Umsatzsteuer international
Leistungsort · Reverse-Charge · Registrierung in Deutschland
Internationales Steuerrecht: ein Rechtsgebiet, das als einzelnes Gesetz nicht existiert
Der Begriff fasst alle Regeln zusammen, die bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug darüber entscheiden, welcher Staat besteuern darf und wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Drei Ebenen greifen dabei ineinander, und genau an ihren Übergängen entstehen die Fehler.
Erstens das deutsche Recht mit Auslandsbezug. Dazu gehören die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 und § 49 EStG, der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG und der Steuerabzug nach § 50a EStG. Dazu kommt das Außensteuergesetz mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, den Verrechnungspreisen nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Hinzu treten das Erbschaftsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz und die Mitwirkungs- und Anzeigepflichten der Abgabenordnung.
Zweitens die Doppelbesteuerungsabkommen. Deutschland hat mit über neunzig Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Ein solches Abkommen begründet niemals eine Steuerpflicht. Es verteilt nur die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Staaten und begrenzt dabei das nationale Recht. Ob Sie in Deutschland überhaupt erklären müssen, steht deshalb immer zuerst im Einkommensteuergesetz.
Drittens das europäische Recht. Die Grundfreiheiten des AEUV, die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzrichtlinie, die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wirken unmittelbar in das deutsche Steuerrecht hinein und haben schon mehrfach nationale Vorschriften verdrängt.
Jeder grenzüberschreitende Fall beantwortet drei Fragen
In dieser Reihenfolge. Wer eine davon überspringt, kommt rechnerisch zu einem Ergebnis, das später nicht standhält.
1. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland greift die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen. Ohne beides erfasst Deutschland nur die inländischen Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG.
2. Welcher Staat darf besteuern?
Das Abkommen ordnet jede Einkunftsart zu: Arbeitslohn grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat, Immobilien dem Belegenheitsstaat, Dividenden und Zinsen häufig geteilt zwischen Quellen- und Ansässigkeitsstaat.
3. Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Entweder stellt der Ansässigkeitsstaat die ausländischen Einkünfte frei und berücksichtigt sie nur im Steuersatz, oder er rechnet die ausländische Steuer an. Welche Methode gilt, steht im Methodenartikel des jeweiligen Abkommens.
Die Fehler, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten teuer werden
Im reinen Inlandsfall ist Steuerberatung Routine. Sobald eine Grenze im Spiel ist, entscheiden Reihenfolge, Timing und Details, und Versäumnisse lassen sich später kaum noch heilen.
Das Abkommen mit der Steuerpflicht verwechselt
Ein Doppelbesteuerungsabkommen begründet keine Steuerpflicht und hebt auch keine auf. Ob Sie in Deutschland erklären müssen, entscheidet das Einkommensteuergesetz. Das Abkommen regelt erst im zweiten Schritt, welcher Staat das Besteuerungsrecht behält.
Freistellung angenommen, Anrechnung gilt
Nicht jedes Abkommen stellt ausländische Einkünfte frei. Häufig wird die ausländische Steuer nur angerechnet, und dann bleibt die Differenz zum deutschen Niveau bestehen. Rückfallklauseln und Aktivitätsvorbehalte können eine Freistellung zusätzlich wieder aufheben.
Wegzug ohne Blick auf § 6 AStG
Wer Anteile von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und Deutschland verlässt, löst eine fingierte Veräußerung aus. Die Steuer entsteht, ohne dass ein Euro geflossen ist. Das ist regelmäßig der größte Einzelposten und wird meist zu spät erkannt.
Betriebsstätte im Ausland übersehen
Ein dauerhaftes Homeoffice, ein ständiger Vertreter oder eine länger laufende Baustelle können im anderen Staat eine Betriebsstätte begründen. Damit verschiebt sich ein Teil des Gewinns dorthin, mit Erklärungs- und Lohnsteuerpflichten auf beiden Seiten.
Meldepflichten versäumt
Beteiligungen und Gesellschaften im Ausland sind nach § 138 Absatz 2 AO anzuzeigen, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen nach §§ 138d ff. AO. Bei Auslandssachverhalten gilt zusätzlich die erhöhte Mitwirkungspflicht des § 90 Absatz 2 AO.
Quellensteuer nicht zurückgeholt
Auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren behält der Quellenstaat oft mehr ein, als das Abkommen ihm zugesteht. Die Entlastung muss beantragt werden, läuft über ein eigenes Verfahren und verfällt mit Fristablauf.
Passt Taxboutique zu Ihnen?
Wir arbeiten bewusst als Boutique: wenige Mandate, dafür jedes persönlich auf Partner-Ebene. Eine ehrliche Einordnung, ob wir zueinander passen.
Taxboutique passt, wenn Sie…
- in mehr als einem Staat Einkünfte, Beteiligungen oder Vermögen haben
- nach Deutschland ziehen oder Deutschland verlassen und Anteile an einer Gesellschaft halten
- als ausländisches Unternehmen in Deutschland tätig werden und wissen müssen, was das auslöst
- als US-Person beide Steuerwelten sauber aufeinander abgestimmt brauchen
- eine Kanzlei suchen, die den Fall vorausschauend gestaltet, statt ihn nur zu deklarieren
Wir sind nicht die richtige Wahl, wenn Sie…
- ausschließlich eine günstige Standard-Steuererklärung ohne Auslandsbezug suchen
- Grenzgänger sind, dann ist eine Kanzlei in Ihrer Grenzregion näher dran
- eine Struktur allein zur Steuervermeidung aufsetzen wollen
- kurzfristig denken, statt Ihre Struktur langfristig aufzustellen

Ihre Ansprechpartnerin
Edda Vocke
Partnerin · Rechtsanwältin und Steuerberaterin · Internationales Steuerrecht & Global Mobility
Edda Vocke berät an der Schnittstelle von Steuerrecht und internationalem Recht. Ihr Schwerpunkt sind grenzüberschreitende Sachverhalte, also Zuzug und Wegzug, die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Beteiligungen im Ausland und globale Vermögensstrukturen. Genau die Fälle, in denen die meisten Kanzleien passen müssen.
Als Doppelqualifizierte verbindet sie steuerliche Präzision mit juristischem Verständnis. Sie sprechen direkt mit ihr, auf Deutsch oder Englisch, diskret und auf Partner-Ebene.
- Schwerpunkt internationales Steuerrecht, Global Mobility und Wegzugsbesteuerung
- Beteiligungen, Vermögen und Nachfolge im internationalen Kontext
- Beratung auf Deutsch und Englisch, persönlich und nicht über Sachbearbeiter
- Vollständig digital · bundesweit und international per Video-Call
In vier Schritten durch den grenzüberschreitenden Fall
Strukturiert, diskret und vollständig digital. Auf Deutsch oder Englisch, und gerne schon bevor der Sachverhalt entstanden ist.
1
Anfrage & Erstgespräch
Sie füllen unseren kurzen Fragebogen aus, das dauert drei Minuten. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden mit einem Terminvorschlag für ein kostenloses Erstgespräch.
Kostenlos & unverbindlich
2
Sachverhalt und Abkommenslage
Wir klären Ansässigkeit, Art und Herkunft der Einkünfte sowie das anwendbare Abkommen und prüfen, welche Meldepflichten ausgelöst werden.
In der Regel 3 bis 5 Werktage
3
Methode und Struktur
Freistellung oder Anrechnung, Timing, Behandlung von Beteiligungen und Vermögen, bei Bedarf abgestimmt mit Beraterinnen und Beratern im anderen Staat.
Direkter Ansprechpartner auf Partner-Ebene
4
Umsetzung & laufende Betreuung
Wir übernehmen Erklärungen, Anträge und die Kommunikation mit dem Finanzamt, digital, proaktiv und mit allen Fristen im Blick.
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Direkter Draht zu Edda Vocke, Rechtsanwältin und Steuerberaterin. Keine Sachbearbeiter, kein Callcenter. Sie sprechen mit der Person, die Ihren Fall wirklich kennt.

Grenzüberschreitend ist der Normalfall
Zuzug und Wegzug, Doppelbesteuerung, ausländisches Vermögen, Betriebsstätten und Umsatzsteuer über Grenzen hinweg sind unser Schwerpunkt, nicht die Ausnahme.
Vertiefung: unsere Beiträge zum internationalen Steuerrecht
Die einzelnen Themen dieser Seite behandeln wir an anderer Stelle ausführlich. Für den Zuzug nach Deutschland gibt es unsere Seite zur Steuerberatung für Expats, für ausländische Unternehmen mit deutschen Pflichten die Seite zur Umsatzsteuer.
Beschränkte Steuerpflicht
Wohnsitz im Ausland, Einkünfte aus Deutschland: welche Einkünfte § 49 EStG erfasst und wann der Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG lohnt.
Unbeschränkt steuerpflichtig in zwei Ländern
Warum das Abkommen und die nationale Steuerpflicht zwei getrennte Ebenen sind und was daraus folgt.
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Die fingierte Veräußerung beim Wegzug, wen sie trifft und welche Spielräume bleiben.
Geschäftsführer im Ausland
Wann die Tätigkeit im Ausland eine Betriebsstätte begründet und den Gewinn verschiebt.
Steuerfrei im Ausland arbeiten
Warum die 183-Tage-Regel allein nichts entscheidet und welche Bedingungen zusätzlich gelten.
Feste Niederlassung und Umsatzsteuer
Wann eine feste Niederlassung entsteht und was sie umsatzsteuerlich auslöst.
Häufige Fragen zum internationalen Steuerrecht
Die Antworten auf die Fragen, die uns bei grenzüberschreitenden Sachverhalten am häufigsten gestellt werden.
Internationales Steuerrecht ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern die Summe aller Regeln, die bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug darüber entscheiden, welcher Staat besteuern darf. Dazu zählen die deutschen Vorschriften mit Auslandsbezug, vor allem im Einkommensteuergesetz und im Außensteuergesetz, die Doppelbesteuerungsabkommen mit über neunzig Staaten und das europäische Recht.
Er ordnet einen Sachverhalt, der mindestens zwei Staaten berührt, in beide Rechtsordnungen ein. Praktisch heißt das: Ansässigkeit und Umfang der Steuerpflicht klären, das anwendbare Abkommen anwenden, die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmen, Melde- und Anzeigepflichten prüfen und die Erklärungen in Deutschland übernehmen. Bei Bedarf stimmen wir uns mit Beraterinnen und Beratern im anderen Staat ab.
Das ist ein Titel, den der Deutsche Steuerberaterverband nach einem Fachseminar und einem Fachgespräch verleiht. Er ist eine von mehreren Qualifikationen für dieses Gebiet. Bei Taxboutique betreut Edda Vocke die internationalen Mandate. Sie ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin, also doppelt qualifiziert, mit Schwerpunkt internationales Steuerrecht und Global Mobility.
Über zwei Methoden. Bei der Freistellungsmethode nimmt der Ansässigkeitsstaat die ausländischen Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage heraus und berücksichtigt sie nur beim Steuersatz, das ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Bei der Anrechnungsmethode besteuert er die Einkünfte und rechnet die ausländische Steuer an. Welche Methode gilt, steht im Methodenartikel des jeweiligen Abkommens. Besteht kein Abkommen, kommt die Anrechnung nach § 34c EStG in Betracht.
Sie steht in den Abkommen beim Arbeitslohn und wird regelmäßig falsch verstanden. Der Tätigkeitsstaat darf den Lohn grundsätzlich besteuern. Das Besteuerungsrecht fällt nur dann an den Wohnsitzstaat zurück, wenn drei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Der Aufenthalt bleibt im maßgeblichen Zeitraum unter 183 Tagen, der Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig, und der Lohn wird nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen. Fällt nur eine Bedingung weg, greift die Regel nicht.
Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind Sie nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, Deutschland besteuert dann grundsätzlich Ihr Welteinkommen. Ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt sind Sie nur mit den inländischen Einkünften aus dem Katalog des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Die Unterscheidung betrifft den Umfang der Steuerpflicht, nicht ihre Höhe.
Ja, und zwar überwiegend. Privatpersonen mit internationalem Bezug sind unser Kernmandat: Zuzug und Wegzug, Beteiligungen und Vermögen im Ausland, Erbschaft- und Schenkungsteuer über Grenzen hinweg, US-Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie international tätige Selbstständige.
Ausländische Depots, Immobilien, Beteiligungen und Trusts sind in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sind zusätzlich nach § 138 Absatz 2 AO anzuzeigen, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen nach §§ 138d ff. AO. Über den automatischen Informationsaustausch erhält die deutsche Finanzverwaltung Kontodaten aus dem Ausland, Lücken fallen daher zuverlässig auf.
Ja. Sie werden durchgehend auf Deutsch oder Englisch beraten, persönlich von Edda Vocke. Auch die gesamte Kommunikation mit dem deutschen Finanzamt übernehmen wir für Sie.
Nein. Wir beraten bundesweit und international, vollständig digital per Video-Call und mit sicherem Dokumenten-Upload. Ein persönlicher Termin in unserer Kanzlei in Frankfurt ist jederzeit möglich, aber nie erforderlich.
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