„Ich lebe jetzt im Ausland, also bin ich in Deutschland steuerlich raus.“ Dieser Satz begegnet uns in der Beratung international tätiger Mandanten immer wieder, und er ist in den meisten Fällen schlicht falsch.
Wer eine Wohnung in Deutschland behält oder hier regelmäßig arbeitet, bleibt häufig in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ändert daran zunächst nichts.
Der Denkfehler: DBA und nationale Steuerpflicht sind zwei getrennte Ebenen
Viele gehen davon aus, dass das DBA bestimmt, ob man in einem Land steuerpflichtig ist. Tatsächlich regelt es etwas anderes:
- Nationales Recht (in Deutschland: § 1 EStG i. V. m. §§ 8, 9 AO) entscheidet, ob jemand unbeschränkt steuerpflichtig ist, anknüpfend an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Das DBA setzt erst an, nachdem feststeht, dass zwei Staaten gleichzeitig unbeschränkte Steuerpflicht beanspruchen. Es verteilt dann nur das Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsarten. Die nationale Steuerpflicht selbst hebt es nicht auf.
Wer nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nach dem Recht des anderen Staates ebenfalls, muss regelmäßig in beiden Ländern eine Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger abgeben, mit dem Welteinkommen in beiden Erklärungen. Das DBA sorgt anschließend über Freistellung oder Anrechnung dafür, dass am Ende keine echte Doppelbesteuerung entsteht.
Mini-Prüfungsschema: nur eine grobe Orientierung
Die konkrete Einordnung hängt immer von den individuellen Lebensumständen ab und ersetzt keine steuerliche Beratung.
- Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland prüfen.
Wohnsitz nach § 8 AO (jederzeit nutzbare Wohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt über 6 Monate nach § 9 AO? - Unbeschränkte Steuerpflicht im anderen Staat prüfen.
Besteht dort nach dessen nationalem Recht ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht (z. B. Wohnsitz, Familie, Lebensmittelpunkt)? - DBA-Ansässigkeit klären.
Nur bei Doppelansässigkeit relevant: ständige Wohnstätte, dann Mittelpunkt der Lebensinteressen, hilfsweise gewöhnlicher Aufenthalt, zuletzt Staatsangehörigkeit. - Auswirkung einordnen.
Die DBA-Ansässigkeit bestimmt nur, wer das Welteinkommen besteuert und wer freistellt oder anrechnet. Beide Erklärungspflichten nach nationalem Recht bleiben unabhängig davon bestehen.
Was das in der Praxis bedeutet
- Welteinkommen ist grundsätzlich in beiden Ländern anzugeben, auch wenn es am Ende nur in einem Land tatsächlich besteuert wird.
- Progressionsvorbehalt: Auch freigestellte ausländische Einkünfte erhöhen häufig den anzuwendenden Steuersatz auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte.
- Nebeneffekte: In Deutschland kann sich z. B. auch die Kirchensteuerpflicht an denselben Wohnsitz-Tatbestand anknüpfen.
- Arbeitstage-Aufteilung: Bei Tätigkeit in mehreren Ländern ist häufig eine tagegenaue Aufteilung der Vergütung erforderlich.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob und in welchem Umfang eine unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Ländern vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Planen Sie den vollständigen Wegzug aus Deutschland, kommt zusätzlich die Wegzugsbesteuerung ins Spiel. Beides wird in der Praxis häufig verwechselt.
Quickcheck: Könnte das auf Sie zutreffen?
Vier kurze Fragen für eine erste grobe Orientierung. Kein Ersatz für eine individuelle Prüfung.