Wer Deutschland verlässt, geht oft davon aus, damit auch aus der deutschen Steuer heraus zu sein. In vielen Fällen stimmt das nicht. Solange Einkünfte aus Deutschland fließen, bleibt ein Besteuerungsrecht bestehen, auch wenn Wohnsitz und Lebensmittelpunkt längst im Ausland liegen.
Dieser Fall hat einen Namen: die beschränkte Steuerpflicht. Sie betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ins Ausland gezogen sind und weiter für einen deutschen Arbeitgeber tätig werden, Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Deutschland, Gesellschafter mit Beteiligungen an deutschen Unternehmen, Ruheständler mit deutscher Rente und ausländische Unternehmen mit Einkünften aus dem Inland.
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht: der Unterschied
Die beiden Begriffe beschreiben nicht die Höhe der Steuer, sondern ihren Umfang.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist nach Paragraf 1 Absatz 1 EStG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dann besteuert Deutschland grundsätzlich das gesamte Welteinkommen, also auch Einkünfte, die im Ausland entstanden sind. Ob eine andere Steuer darauf anfällt, regeln erst die Doppelbesteuerungsabkommen.
Beschränkt steuerpflichtig ist nach Paragraf 1 Absatz 4 EStG, wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des Paragrafen 49 EStG erzielt. Besteuert wird dann nur dieser deutsche Teil. Alles andere interessiert das deutsche Finanzamt nicht.
Der Unterschied wirkt harmlos, hat aber Folgen, die in der Summe teuer werden können. Beschränkt Steuerpflichtige verlieren einen Teil der persönlichen Vergünstigungen, die unbeschränkt Steuerpflichtigen offenstehen.
Wann Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind
Entscheidend sind zwei Fragen, und zwar in dieser Reihenfolge.
Erstens: Besteht in Deutschland noch ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt? Ein Wohnsitz im steuerlichen Sinne setzt nach Paragraf 8 AO eine Wohnung voraus, die beibehalten und genutzt werden kann. Darauf, wo jemand gemeldet ist, kommt es nicht an. Die beim Bruder untergestellte Zweitwohnung oder das nicht gekündigte Apartment kann genügen, um die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechtzuerhalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt entsteht nach Paragraf 9 AO regelmäßig bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten.
Zweitens: Fließen Einkünfte aus Deutschland, die der Katalog des Paragrafen 49 EStG erfasst? Nur dann entsteht überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht. Wer Deutschland vollständig verlässt und keine inländischen Einkünfte mehr hat, ist in Deutschland gar nicht mehr steuerpflichtig.
Der häufigste Fehler
Viele melden sich ab und gehen davon aus, dass damit alles erledigt ist. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist für das Finanzamt aber nur ein Indiz, kein Beweis. Wer die deutsche Wohnung behält und sie weiter nutzen kann, bleibt unter Umständen unbeschränkt steuerpflichtig, mit Erklärungspflicht für das gesamte Welteinkommen.
Welche Einkünfte Deutschland besteuert
Der Katalog des Paragrafen 49 EStG ist abschließend. Was dort nicht steht, wird bei beschränkter Steuerpflicht auch nicht besteuert. Praktisch relevant sind vor allem:
- Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die in Deutschland liegen
- bestimmte Kapitalerträge, etwa Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften
- Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
- Gewinne aus der Veräußerung inländischer Grundstücke und bestimmter Beteiligungen
Ob Deutschland das Besteuerungsrecht am Ende tatsächlich behält, entscheidet zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat. Der Paragraf 49 EStG eröffnet das Recht, das Abkommen kann es wieder einschränken. Beide Ebenen müssen geprüft werden, nicht nur eine.
Was beschränkt Steuerpflichtige verlieren
Hier liegt der eigentliche Nachteil. Paragraf 50 EStG schränkt eine Reihe von Vergünstigungen ein, die unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen.
- Der Grundfreibetrag wird nur eingeschränkt berücksichtigt. Beim Lohnsteuerabzug wirkt er über die Steuerklasse, darüber hinaus ist er grundsätzlich ausgeschlossen.
- Das Ehegattensplitting steht grundsätzlich nicht offen.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nur sehr eingeschränkt abziehbar.
- Kinderfreibeträge und familienbezogene Entlastungen entfallen weitgehend.
- Werbungskosten und Betriebsausgaben sind nur abziehbar, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Wer ihn verliert, zahlt auf den ersten Euro deutscher Einkünfte Steuer. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung mit überschaubarem Überschuss kann das den Unterschied zwischen null und einer spürbaren Zahllast ausmachen.
Der Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG
Für genau diese Härte gibt es ein Ventil. Auf Antrag können beschränkt Steuerpflichtige als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Damit kommen die persönlichen Vergünstigungen zurück.
Der Antrag setzt voraus, dass die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird je nach Wohnsitzstaat nach der Ländergruppeneinteilung gekürzt. Nachzuweisen ist das mit einer Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde.
Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates kommen über Paragraf 1a EStG weitere Vergünstigungen hinzu, insbesondere die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten.
Der Antrag lohnt sich nicht automatisch. Er zieht das Welteinkommen in den Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz auf die deutschen Einkünfte erhöhen. Ob er sich rechnet, ist eine Rechnung und keine Grundsatzentscheidung.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 AStG
Eine Sonderform trifft Personen, die in ein Niedrigsteuerland gezogen sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie als deutsche Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Liegen die Voraussetzungen vor, erweitert sich der Kreis der steuerpflichtigen Einkünfte über den Katalog des Paragrafen 49 EStG hinaus, und zwar für zehn Jahre nach dem Wegzug. Besteuert werden dann auch Einkünfte, die bei normaler beschränkter Steuerpflicht unberührt geblieben wären.
Diese Regelung wird beim Wegzug regelmäßig übersehen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Wegzugsbesteuerung, die bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift und einen eigenen Tatbestand bildet.
Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht
Ob eine Erklärung abzugeben ist, hängt von der Art der Einkünfte ab.
Bei Einkünften, von denen bereits ein Steuerabzug vorgenommen wurde, also insbesondere bei Arbeitslohn, Kapitalerträgen und dem Steuerabzug nach Paragraf 50a EStG, gilt die Einkommensteuer nach Paragraf 50 Absatz 2 EStG grundsätzlich als abgegolten. Eine Veranlagung findet dann nicht statt, von bestimmten Ausnahmen abgesehen.
Bei Einkünften ohne Steuerabzug sieht es anders aus. Wer in Deutschland eine Wohnung vermietet oder eine selbstständige Tätigkeit ohne Abzugsteuer ausübt, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zuständig ist regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt oder die Tätigkeit ausgeübt wird.
Drei Beispiele aus der Praxis
Die vermietete Wohnung. Eine Ärztin zieht nach Zürich und behält ihre Eigentumswohnung in Frankfurt, die sie vermietet. Sie ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig mit den Mieteinkünften. Der Grundfreibetrag steht ihr zunächst nicht zu, der Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG scheitert an der 90-Prozent-Grenze, weil ihr Schweizer Gehalt überwiegt. Ergebnis: Steuer ab dem ersten Euro Überschuss.
Der Remote-Mitarbeiter. Ein Softwareentwickler verlegt seinen Wohnsitz nach Portugal und arbeitet weiter für seinen deutschen Arbeitgeber, ausschließlich von Portugal aus. Der Arbeitslohn wird nicht mehr in Deutschland ausgeübt. Das deutsche Besteuerungsrecht entfällt insoweit, der Arbeitgeber darf keine Lohnsteuer mehr einbehalten. Wer das übersieht, zahlt jahrelang in das falsche Land.
Die deutsche Rente. Ein Ruheständler lebt in Spanien und bezieht eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente gehört zu den inländischen Einkünften. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, entscheidet das Abkommen mit Spanien. Erklärungspflichten können trotzdem bestehen.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
Die beschränkte Steuerpflicht ist kein Randthema für Sonderfälle. Sie entsteht automatisch, sobald eine Verbindung nach Deutschland bleibt, und sie wird fast immer zu spät bemerkt. Drei Punkte entscheiden über das Ergebnis: ob der deutsche Wohnsitz wirklich aufgegeben wurde, welche Einkünfte unter den Katalog fallen, und ob sich der Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG im konkreten Fall rechnet.
Wir prüfen diese drei Punkte für Ihren Fall und übernehmen die Erklärungspflichten gegenüber dem deutschen Finanzamt, auf Deutsch oder auf Englisch. Mehr zu unserer Arbeit für Expats und international tätige Mandanten oder direkt ein Erstgespräch vereinbaren.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die konkreten Verhältnisse, der Wohnsitzstaat und das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.
Die beschränkte Steuerpflicht ist ein Baustein im internationalen Steuerrecht. Welcher Staat am Ende besteuern darf, entscheidet erst das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Häufige Fragen zur beschränkten Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des Paragrafen 49 EStG erzielt. Besteuert wird dann nur dieser deutsche Teil der Einkünfte und nicht das Welteinkommen.
Der Unterschied liegt im Umfang. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dann wird grundsätzlich das Welteinkommen erfasst. Beschränkt steuerpflichtig ist, wer beides nicht hat, aber Einkünfte aus deutschen Quellen bezieht; dann wird nur dieser Teil besteuert.
Unbeschränkt Steuerpflichtige können zusätzlich persönliche Vergünstigungen nutzen, die beschränkt Steuerpflichtigen weitgehend verschlossen bleiben.
Nur eingeschränkt. Beim Lohnsteuerabzug wirkt der Grundfreibetrag über die Steuerklasse, im Übrigen ist er nach Paragraf 50 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Wer ihn in vollem Umfang nutzen möchte, muss den Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG stellen und dessen Voraussetzungen erfüllen.
Wenn der ganz überwiegende Teil der Einkünfte aus Deutschland stammt und die persönlichen Vergünstigungen dadurch spürbar wirken. Der Antrag kann sich aber auch nachteilig auswirken, weil die ausländischen Einkünfte in den Progressionsvorbehalt einfließen und den Steuersatz erhöhen können. Das ist eine Rechnung im Einzelfall.
Das hängt von den Einkünften ab. Bei Arbeitslohn und Kapitalerträgen gilt die Steuer durch den Abzug regelmäßig als abgegolten, eine Veranlagung unterbleibt dann. Bei Einkünften ohne Steuerabzug, etwa aus der Vermietung einer deutschen Immobilie, besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht.
Sie greift nach Paragraf 2 AStG bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen bleiben und bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dann werden für zehn Jahre nach dem Wegzug auch Einkünfte erfasst, die sonst nicht unter die beschränkte Steuerpflicht fallen würden.
Einen allgemeinen Rechner gibt es nicht, weil das Ergebnis von zu vielen Faktoren abhängt: Art der Einkünfte, Wohnsitzstaat, anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen und die Frage, ob der Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG möglich und sinnvoll ist. Diese Prüfung übernehmen wir im Erstgespräch.
Sie leben im Ausland und haben weiterhin Einkünfte aus Deutschland? Wir klären, ob und in welchem Umfang Deutschland besteuern darf, und übernehmen die Erklärungspflichten. Erstgespräch vereinbaren.
