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Influencerin sitzt mit Laptop und Notizbuch am Schreibtisch und kümmert sich um ihre Steuern und Betriebsausgaben

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Influencer und Steuern: Der große Leitfaden 2026

Du verdienst Geld mit Instagram, TikTok, YouTube, Twitch oder einem Blog? Dann bist du steuerlich nicht mehr nur privat unterwegs. Für das Finanzamt kann aus deinem Content schnell ein Unternehmen werden — auch wenn alles ursprünglich als Hobby angefangen hat.

In diesem Beitrag erklären wir dir einfach und verständlich, ab wann Steuern für Influencer relevant werden, welche Steuerarten du unterscheiden musst und welche typischen Fehler du vermeiden solltest. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Umsatzsteuer und Ertragsteuer: Die eine schaut auf deinen Umsatz, die andere auf deinen Gewinn.

Müssen Influencer überhaupt Steuern zahlen?

Kurz gesagt: ja. Sobald du mit deinem Content Einnahmen erzielst und dabei die Absicht hast, Gewinn zu machen, sind diese Einnahmen steuerpflichtig. Ob das Geld auf dein Konto fließt, als Affiliate-Provision kommt oder ob du „nur“ ein kostenloses Produkt bekommst, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

Der entscheidende Begriff heißt Gewinnerzielungsabsicht. Postest du rein privat und erzielst keine Einnahmen, interessiert das das Finanzamt in der Regel nicht. Sobald du aber Kooperationen eingehst, Werbung schaltest oder Produkte bewirbst, wirst du steuerlich unternehmerisch tätig. In vielen Fällen liegt dann eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG vor. Bereits geringe Einnahmen können steuerlich relevant sein und müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt insbesondere vom gesamten zu versteuernden Einkommen und deinen persönlichen Verhältnissen ab.

Für die Umsatzsteuer gilt zusätzlich: Entscheidend ist ein Leistungsaustausch. Das bedeutet: Du erbringst eine Leistung, zum Beispiel einen Werbepost, ein Reel, eine Story oder eine Produktplatzierung, und bekommst dafür Geld, ein Produkt, eine Reise oder einen anderen Vorteil. Umsatzsteuerlich kann ein solcher Leistungsaustausch grundsätzlich ab dem ersten Euro relevant sein. In der Praxis greift bei kleineren Creatorn aber häufig die Steuerbefreiung der Kleinunternehmerregelung. Dann wird auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer ausgewiesen, solange die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Ab wann müssen Influencer Steuern zahlen? Die Freibeträge

Der wichtigste Punkt zuerst: Nicht jede Steuer berechnet sich gleich. Bei der Umsatzsteuer schaut man grundsätzlich auf deine Umsätze. Bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer geht es dagegen um deinen Gewinn. Das ist ein großer Unterschied.

Einfach gesagt: Umsatz ist das, was du für die Erbringung deiner Leistung von deinem Gegenüber bekommst — also Geld, Sachen oder andere Leistungen. Gewinn ist das, was nach Abzug deiner betrieblichen Kosten übrig bleibt. Wenn du also 60.000 Euro in Geld erhältst und 15.000 Euro für Kamera, Software, Reisen oder Beratung ausgibst, beträgt dein Gewinn 45.000 Euro.

Für die Einkommensteuer ist vor allem dieser Gewinn wichtig. Zusätzlich können auch andere Einkünfte zählen, zum Beispiel ein Gehalt oder weitere selbstständige Tätigkeiten. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro und 2026 bei 12.348 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern wird der Einkommensteuertarif nach dem Splittingverfahren angewendet.

Für die Umsatzsteuer ist dagegen nicht dein Gewinn entscheidend, sondern dein Umsatz. Deshalb kann es passieren, dass du umsatzsteuerlich schon Pflichten hast, obwohl dein Gewinn noch relativ niedrig ist. Genau hier entstehen in der Praxis viele Missverständnisse.

Auch geringe Einnahmen müssen vollständig aufgezeichnet werden. Ob eine Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung und die Abgabe bestimmter Steuererklärungen erforderlich sind, hängt von Art und Umfang der Tätigkeit sowie von deinen persönlichen Verhältnissen ab. Freibeträge bedeuten nicht, dass Einnahmen unberücksichtigt bleiben dürfen.

Diese drei Steuerarten betreffen Influencer

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuer für Creator. Besteuert wird nicht dein Umsatz, sondern dein Gewinn, also die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen bis zum Spitzensteuersatz. Dazu können Kirchensteuer und, nur noch bei höheren Einkommen, der Solidaritätszuschlag kommen.

Gewerbesteuer

Wenn deine Tätigkeit als Gewerbe gilt, kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen. Maßgeblich ist der Gewerbeertrag, nicht der Umsatz. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der maßgebliche Gewerbeertrag um einen Freibetrag von bis zu 24.500 Euro gekürzt. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG gilt dieser Freibetrag nicht.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer funktioniert anders. Sie knüpft an deine Leistungen und Umsätze an. Wenn du zum Beispiel einen bezahlten Werbepost für ein deutsches Unternehmen erbringst, kann darauf grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen. Diese Umsatzsteuer stellst du deinem Kunden in Rechnung und führst sie an das Finanzamt ab. Dafür kannst du dir die Umsatzsteuer aus deinen eigenen Eingangsrechnungen als Vorsteuer zurückholen — außer du nutzt die Kleinunternehmerregelung.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Damit das greifbarer wird, ein vereinfachtes Beispiel. Lena ist Content Creatorin und hat 2025 folgende Zahlen:

Lenas Gewinn beträgt also 50.000 Euro. Dieser Betrag ist vor allem für die Einkommensteuer und gegebenenfalls die Gewerbesteuer wichtig. Für die Kleinunternehmerregelung wird der Gesamtumsatz davon getrennt ermittelt. Die Plattform-Ausschüttungen von 25.000 Euro gehören in diesem vereinfachten Beispiel nicht zum maßgeblichen Gesamtumsatz, weil der Leistungsort der zugrunde liegenden B2B-Leistungen im Ausland liegt. Die PR-Produkte sind als Sachvergütung für Werbeleistungen bei den Betriebseinnahmen berücksichtigt; umsatzsteuerlich wird ihr Marktwert in diesem Beispiel als tauschähnlicher Umsatz einbezogen.

Veranschaulichung für ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Ob Lena die Kleinunternehmerregelung nutzen kann, muss gesondert geprüft werden. Maßgeblich ist der nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gesamtumsatz aus im Inland steuerbaren Umsätzen ohne Umsatzsteuer, nicht der Gewinn und nicht automatisch die Summe aller Betriebseinnahmen. Im Vorjahr darf dieser Gesamtumsatz grundsätzlich höchstens 25.000 Euro betragen haben; im laufenden Kalenderjahr darf er 100.000 Euro nicht überschreiten.

Ein Beispiel: Lena hatte 2024 einen maßgeblichen Gesamtumsatz von 22.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für 2025 ergibt sich ein maßgeblicher Gesamtumsatz von 39.000 Euro: 35.000 Euro aus inländischen Kooperationen und Affiliate-Leistungen plus 4.000 Euro für die als Gegenleistung erhaltenen PR-Produkte. Die Plattform-Ausschüttungen von 25.000 Euro bleiben außer Ansatz, weil der Leistungsort der zugrunde liegenden B2B-Leistungen im Ausland liegt. Für 2025 kann Lena die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich noch anwenden. Für 2026 scheidet sie grundsätzlich aus, weil ihr maßgeblicher Gesamtumsatz 2025 über 25.000 Euro lag.

Gewerbesteuer fällt bei Lena grundsätzlich nur auf den Gewerbeertrag oberhalb von 24.500 Euro an. Bei Einzelunternehmern kann sie nach § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Was am Ende wirklich an Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer bleibt, hängt von ihrem persönlichen Steuersatz, dem Hebesatz der Gemeinde, weiteren Einkünften und den konkreten Besteuerungsgrundlagen ab. Deshalb lohnt sich eine individuelle Berechnung, statt mit Faustregeln aus dem Netz zu arbeiten.

Gewerbe anmelden, ja oder nein?

Die häufigste Einstiegsfrage lautet: Muss man als Influencer ein Gewerbe anmelden? In vielen Fällen lautet die Antwort ja. Wer werblich tätig ist, Produkte bewirbt oder seine Reichweite vermarktet, gilt normalerweise als gewerblich. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt; die Gebühr richtet sich nach der Gemeinde.

Anders kann es bei rein freiberuflichen Tätigkeiten aussehen, zum Beispiel bei journalistischen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeiten nach § 18 EStG. Die Abgrenzung ist im Einzelfall knifflig, und die Finanzämter legen sie häufig eng aus. Reine Produktwerbung ist steuerlich regelmäßig Gewerbe. Wer sich hier verschätzt, riskiert Nachzahlungen. Eine kurze Einschätzung durch einen Steuerberater lohnt sich, bevor du dich festlegst..

Die Kleinunternehmerregelung: Fluch oder Segen?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Steuerbefreiung. Sie hat keinen Einfluss darauf, ob Einkommensteuer oder Gewerbesteuer entsteht. Auf begünstigten Umsätzen weist du keine Umsatzsteuer aus; ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Seit 2025 gilt vereinfacht: Dein maßgeblicher Gesamtumsatz aus im Inland steuerbaren Umsätzen darf im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen haben. Im laufenden Kalenderjahr darf dieser Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Umsätze, deren Leistungsort im Ausland liegt, gehören nicht in diese Grenzberechnung. Bei den Grenzen handelt es sich um Beträge ohne Umsatzsteuer.

Was zählt als Gesamtumsatz?

Maßgeblich sind grundsätzlich die im Inland steuerbaren Umsätze aus deiner unternehmerischen Tätigkeit, berechnet nach den vereinnahmten Entgelten und ohne Umsatzsteuer. Dazu können Vergütungen für inländische Kooperationen, Werbeposts, Affiliate-Leistungen und auch Sachvergütungen gehören.

Umsätze, deren Leistungsort nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften im Ausland liegt, gehören nicht zum maßgeblichen Gesamtumsatz der deutschen Kleinunternehmerregelung. Nicht jede Betriebseinnahme oder Plattform-Ausschüttung fließt daher in die Grenzen ein. Entscheidend sind insbesondere der Vertragspartner, dessen Unternehmereigenschaft, der Leistungsort und die Art des Umsatzes.

Der Nachteil: Du bekommst auch keine Vorsteuer zurück. Wenn du also viel Geld für Kamera, Licht, Laptop, Software oder andere Anschaffungen ausgibst, kann die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich ungünstig sein. Dann kann es sinnvoll sein, freiwillig zur Regelbesteuerung zu wechseln. Das sollte man vorher einmal durchrechnen.

Zusätzlich wichtig: Die Grenze von 100.000 Euro ist eine feste Grenze. Bereits der Umsatz, mit dem der maßgebliche inländische Gesamtumsatz die Grenze überschreitet, fällt nicht mehr unter die Kleinunternehmerbefreiung. Ab diesem Umsatz muss auf die zutreffende umsatzsteuerliche Abrechnung umgestellt werden.

Merksatz: Für die Kleinunternehmerregelung zählt der nach umsatzsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gesamtumsatz aus im Inland steuerbaren Umsätzen ohne Umsatzsteuer, nicht dein Gewinn. Umsätze mit Leistungsort im Ausland sowie nicht jeder Zahlungseingang und nicht jede Betriebseinnahme gehören automatisch dazu.

Achtung Steuerfalle: PR-Samples, Geschenke und Gratisreisen

PR-Produkte müssen nach ihrem wirtschaftlichen Hintergrund unterschieden werden. Erhältst du ein Produkt, eine Reise oder einen anderen Vorteil als vereinbarte Gegenleistung für Content, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachvergütung. Einkommensteuerlich ist deren Wert als Betriebseinnahme zu erfassen. Umsatzsteuerlich kann ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen.

Wird dir ein Produkt ohne vereinbarte Gegenleistung zusätzlich oder unentgeltlich überlassen, ist gesondert zu prüfen, ob eine steuerpflichtige Sachzuwendung vorliegt. Das zuwendende Unternehmen kann unter den Voraussetzungen des § 37b EStG die Einkommensteuer pauschal übernehmen. § 37b EStG gilt nicht automatisch für jedes PR-Sample und ersetzt nicht die umsatzsteuerliche Prüfung.

Dokumentiere für jedes Produkt und jede Einladung den geschätzten Wert, die Marke, das Datum, die vereinbarte oder erwartete Gegenleistung und eine etwaige Mitteilung über die Pauschalversteuerung.

Wenn du an diesem Punkt merkst, dass du seit Monaten Pakete bekommst und nie erfasst hast, ist das kein Grund zur Panik, sondern ein guter Zeitpunkt für ein Gespräch. Unsere Steuerberatung für Creator & Influencer ist genau auf solche Fälle spezialisiert.


Diese Kosten können Influencer von der Steuer absetzen

Auf der anderen Seite senken Betriebsausgaben deinen Gewinn und damit deine Steuer. Als Influencer kannst du typischerweise absetzen:

Ob Anschaffungen sofort vollständig abgezogen oder abgeschrieben werden, hängt insbesondere von den Anschaffungskosten, der Art des Wirtschaftsguts und den anwendbaren steuerlichen Regelungen ab.

Ein wichtiger Sonderfall ist Kleidung. Bürgerliche Alltagskleidung ist grundsätzlich nicht abziehbar, auch wenn sie nur für Content angeschafft wird. Ein Abzug kommt insbesondere bei typischer Berufskleidung in Betracht.n diesem Punkt verschätzen sich viele.

Einnahmen aus dem Ausland: YouTube, Meta und TikTok

Ein großer Teil der Einnahmen kommt von internationalen Plattformen wie Google Ireland für YouTube, Meta oder TikTok. Einnahmen von solchen Plattformen können umsatzsteuerlich grenzüberschreitende Leistungen betreffen. Bei Leistungen an ausländische Unternehmer ist der Leistungsort häufig nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland. Dann wird regelmäßig ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet.

Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat können eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine Zusammenfassende Meldung erforderlich sein. Das ist auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu prüfen.

Daneben können auch beim Bezug ausländischer Tools, Werbung oder Software Reverse-Charge-Pflichten entstehen. Das gilt besonders für Dienstleistungen aus dem Ausland, etwa Plattformwerbung, Software-Abos oder digitale Tools. Selbst als Kleinunternehmer kannst du in solchen Fällen Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulden, ohne zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Genau hier entstehen in der Praxis schnell Nachforderungen.

Steuern sparen durch Umzug nach Dubai oder Madeira?

Kaum ein Thema wird in der Szene so heiß diskutiert wie der Umzug nach Dubai oder auf Madeira, um Steuern zu sparen. Die Idee klingt einfach. Die Realität ist es nicht. Ein Wegzug beendet die deutsche Steuerpflicht nämlich nicht automatisch.

Ein Wegzug beendet die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Entscheidend ist insbesondere, ob in Deutschland weiterhin ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Zusätzlich kann das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen sein.

Zieht ein deutscher Steuerpflichtiger in ein niedrig besteuertes Ausland und bestehen weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, kann unter den Voraussetzungen des § 2 AStG die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen. Sie kann bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug relevant bleiben. Das betrifft nicht jeden Wegzug automatisch, sollte aber vor einem Umzug in Niedrigsteuerländer zwingend geprüft werden.

Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, sollte vor dem Wegzug prüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfüllt sind.

Von der Wegzugsbesteuerung ist die betriebliche Entstrickungsbesteuerung zu unterscheiden. Sie kann relevant werden, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an betrieblichen Wirtschaftsgütern verliert oder dieses beschränkt wird.

Bei betrieblich zugeordneten, übertragbaren und selbstständig bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgütern kann eine Entstrickungsprüfung erforderlich sein. Ob Accounts oder Reichweite selbstständige Wirtschaftsgüter bilden, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.

Die fünf teuersten Steuerfehler von Creatorn

  1. Kein Gewerbe angemeldet und die Einnahmen jahrelang nicht erklärt. Die Finanzämter gleichen inzwischen immer öfter Plattform-, Zahlungs- und Kooperationsdaten ab.
  2. PR-Samples und Gratisreisen nicht erfasst. Das ist eine klassische und oft teure Lücke.
  3. Keine Rücklagen gebildet. Wer alles ausgibt, steht bei der ersten Steuernachzahlung oder bei neuen Vorauszahlungen schnell ohne Puffer da.
  4. Die Kleinunternehmerregelung blind gewählt und dadurch den Vorsteuerabzug aus teurem Equipment verschenkt.
  5. Ins Ausland gezogen, ohne es vorher zu planen, und dann wegen fortbestehender Steuerpflicht, erweiterter beschränkter Steuerpflicht, Wegzugsbesteuerung oder Steuerentstrickung nachgezahlt.

Vereinnahmte Umsatzsteuer sollte nicht als frei verfügbare Einnahme behandelt werden. Soweit sie geschuldet wird, solltest du den Betrag für die Zahlung zurücklegen.

FAQ zu Influencern und Steuern

Ja. Sobald du mit Gewinnerzielungsabsicht Einnahmen erzielst, egal ob Geld, Provisionen oder Sachwerte, sind diese steuerpflichtig und du musst sie erklären.

Einkommensteuer fällt an, sobald dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro). Anmelden und erklären musst du deine Tätigkeit aber unabhängig davon.

In den meisten Fällen ja, weil Influencing steuerlich als Gewerbe gilt, und zwar unabhängig von der Höhe der Einnahmen.

Grundsätzlich ja, mit ihrem Marktwert. Eine Ausnahme gilt, wenn das Unternehmen die Zuwendung pauschal nach § 37b EStG versteuert.

Zum Beispiel Technik, Software, Home-Office, Reisekosten, Produkte für den Content und Beratungskosten. Normale Alltagskleidung dagegen nicht.

Nur bei sauberer Planung. Ohne echte Verlagerung des Lebensmittelpunkts und ohne Blick auf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Wegzugsbesteuerung bleibt die deutsche Steuer oft bestehen.

Fazit

Influencer sind steuerlich keine Sonderwelt. Wer mit Content Geld verdient, Produkte erhält oder Reichweite vermarktet, ist aus Sicht des Finanzamts Unternehmer. Die größten Risiken entstehen selten durch einzelne kleine Fehler, sondern durch fehlende Struktur: keine Anmeldung, keine saubere Erfassung, keine Rücklagen und keine Prüfung der internationalen Umsatzsteuerfälle.

Wenn du professionell wachsen möchtest, solltest du deine steuerliche Struktur genauso ernst nehmen wie deinen Contentplan. Je früher du Einnahmen, PR-Samples, Ausgaben und Auslandssachverhalte sauber dokumentierst, desto weniger teuer wird es später.

Wenn du wissen willst, wie du deine Situation optimal aufstellst, vereinbare gern ein kostenloses Erstgespräch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: 2026.

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